Gesellenprüfungen auch im Lockdown möglich

Die ab dem 16.12.2020 geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW ermöglicht auch bei den verschärften Regelungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens die Durchführung von Gesellenprüfungen unter bestimmten Bedingungen.

In § 7, Absatz 3 der CoronaSchVO heißt es:

"Zulässig bleiben nur berufs- und schulabschlussbezogene Prüfungen, die nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können, unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a" (Bestimmungen zu Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen und Rückverfolgbarkeit).

Die für Anfang Januar 2021 angesetzten Gesellen- und Abschlussprüfungen können also unter Beachtung aller Schutzbestimmungen durchgeführt werden.

Was ab dem 16.12.2020 noch möglich ist, ist in einer Presse-Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW komprimiert zusammengefasst.

 

 

 

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